Daraus folgt, dass die Steuerverwaltung im damaligen Zeitpunkt den Eröffnungsmangel durch die korrekte Handlung, nämlich durch das Nachholen der Eröffnung der Veranlagungsverfügung an die Ehefrau des Steuerpflichtigen, hätte heilen können. Nachdem die Steuerverwaltung die Veranlagungsverfügung der Ehefrau nicht nachträglich eröffnet hat und statt dessen bereits einen Einsprache-Entscheid gefällt hat, welchen sie der Ehefrau nicht als Adressatin, d.h. als Partei eröffnete, kann dieser Mangel lediglich durch Aufhebung des Einsprache-Entscheides und der Veranlagungsverfügung behoben werden. Deshalb ist der Rekurs gutzuheissen.