Die Heilung der mangelhaften Eröffnung durch die veranlagende Behörde wäre in diesem Fall auch unproblematisch gewesen, da das Nachholen der versäumten Eröffnung durch die Steuerverwaltung für die Betroffenen keine Nachteile mit sich gebracht hätte. Die Ehefrau des Pflichtigen wäre bei einer Nachholung des versäumten Verwaltungsaktes so gestellt worden, als wäre ihr die Verfügung von Anfang an korrekt eröffnet worden. Daraus folgt, dass die Steuerverwaltung im damaligen Zeitpunkt den Eröffnungsmangel durch die korrekte Handlung, nämlich durch das Nachholen der Eröffnung der Veranlagungsverfügung an die Ehefrau des Steuerpflichtigen, hätte heilen können.