Die Veranlagungsverfügung wurde nur an den Pflichtigen eröffnet bzw. zugestellt, obwohl aufgrund des damaligen Wissenstandes über die Trennung der Ehegatten, die Steuerveraltung die gemeinsame Veranlagung an beide Parteien hätte getrennt eröffnen müssen. Dies hat die Steuerverwaltung jedoch unterlassen. Die Heilung der mangelhaften Eröffnung durch die veranlagende Behörde wäre in diesem Fall auch unproblematisch gewesen, da das Nachholen der versäumten Eröffnung durch die Steuerverwaltung für die Betroffenen keine Nachteile mit sich gebracht hätte.