O., S. 204). d) Vorliegend hat der Pflichtige bei der Steuerverwaltung gegen die Veranlagungsverfügung u.a. mit dem Vermerk "Steuerteilung wurde nicht vollzogen" Einsprache erhoben. Spätestens im Einspracheverfahren, bei der Überprüfung der Steuerfaktoren sowie der persönlichen Daten der Steuerpflichtigen hätte festgestellt werden müssen, dass die Ehefrau des Pflichtigen als Partei gar nie erwähnt wurde. Die Veranlagungsverfügung wurde nur an den Pflichtigen eröffnet bzw. zugestellt, obwohl aufgrund des damaligen Wissenstandes über die Trennung der Ehegatten, die Steuerveraltung die gemeinsame Veranlagung an beide Parteien hätte getrennt eröffnen müssen.