Daraus folgt, dass die Veranlagungsfügung der Steuerverwaltung vom 21. April 2006 mit einem Eröffnungsmangel behaftet ist. 3. Es bleibt somit zu prüfen, wie in Fällen fehlerhafter Verwaltungsakte, wozu zweifellos die mangelhaft eröffnete Veranlagungsverfügung zählt, zu verfahren ist und welche Rechtsfolgen eine mangelhaft eröffnete Veranlagungsverfügung nach sich zieht. a) Die Folgen mangelhafter Eröffnung werden in Art. 38 VwVG äusserst kurz und allgemein umschrieben. Der Leitgedanke bestimmt, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf. Welche Eröffnungsmängel konkret welche Folgen bewirken, ist nicht gesetzlich festgehalten (Jürg Stadelwieser a.a.