Diese Regelung setzt jedoch voraus, dass die Ehegatten im gleichen Haushalt leben. Andernfalls muss die Zustellung, wie bei getrennt lebenden Ehegatten (Art. 117 Abs. 4 DBG, gesondert an jeden Gatten erfolgen, damit sie ihre Rechte ausüben können (vgl. ZWEIFEL in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 40 StHG N 19). c) Die grundsätzlichste der Voraussetzungen, damit eine Verfügung überhaupt wirksam werden kann, stellt die Eröffnung, die Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes an die Verfügungsadressaten und die weiteren Betroffenen, dar. Ohne Eröffnung an diejenigen Personen, gegenüber denen die Verfügung gelten soll, erlangt die hoheitliche Wirkung keine Wirksamkeit.