116, N 23). Im Gegensatz zu den kantonalen Bestimmungen enthält das DBG eine klare Regelung. Gemäss Art. 117 Abs. 4 DBG erfolgen Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, an jeden Ehegatten gesondert. Im Gegensatz dazu sind nach Art. 113 Abs. 4 DBG sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, an die Ehegatten gemeinsam zu richten. Diese Regelung setzt jedoch voraus, dass die Ehegatten im gleichen Haushalt leben.