113 IV, 117 III). Es besteht aber kein Anspruch der in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten auf individuelle Eröffnung einer Steuerveranlagung (BGE 122 I 139 [144] k.R.). Leben die Ehegatten nicht mehr in ungetrennter, sondern in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe, hat die Zustellung ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Trennung gegenüber der Steuerbehörde an jeden Ehegatten getrennt zu erfolgen (Art. 117 IV). Dasselbe gilt auch, wenn die Ehegatten zwar in ungetrennter Ehe leben, jeder aber über einen eigenen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt verfügt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 116, N 23).