Es entscheidet darüber als Rechtsfrage von Amtes wegen. Dazu gehört auch die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein Anfechtungsobjekt in Form einer gültigen Veranlagungsverfügung bzw. eines gültigen Einspracheentscheids vorliegt (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, u.a. Basel, 1996, S. 182 ff. N 947-953 und S. 234 ff. N 1217 ff). b) Haben gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten einen gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitz (oder Aufenthalt), sind Verfügungen und Entscheide (wie andere Mitteilungen) an sie gemeinsam zuzustellen (Art. 113 IV, 117 III).