Daher sei davon auszugehen, dass per 31. Dezember 2004 keine räumliche Trennung zwischen dem Pflichtigen und seiner Ehefrau bestanden habe. Bezüglich der Ehefrau des Pflichtigen sei anzumerken, dass weder die von ihr zu erbringenden Faktoren für die gemeinsame Veranlagung der Ehegatten dargelegt worden, noch die Steuererklärungen für die beiden Gesellschaften A GmbH und B GmbH eingereicht worden seien. In der Folge hätten die Gesellschaften aufgrund der fehlenden Jahresrechnung amtlich eingeschätzt werden müssen. Diese Veranlagungen seien für das Jahr 2004 in Rechtskraft erwachsen. Der Pflichtige mache zudem geltend, die Ehefrau erwirtschafte mit ihren beiden Gesellschaften Verluste.