Bezüglich der Trennung habe der Pflichtige in seiner Beschwerdeschrift geltend gemacht, er sei anfangs Oktober 2004 nach Z gezogen. Die Gemeinde Y habe am 1. Januar 2004 seinen Zuzug und am 15. März 2005 seinen Wegzug registriert. Die Trennung sei per 15. März 2005 verzeichnet worden. Der Zuzug des Pflichtigen in die Gemeinde X sei per 16. März 2005 erfolgt. Zudem schreibe der Steuerberater in seiner Beilage zur Steuererklärung 2004, der Pflichtige sei seit Februar 2005 getrennt. Daher sei davon auszugehen, dass per 31. Dezember 2004 keine räumliche Trennung zwischen dem Pflichtigen und seiner Ehefrau bestanden habe.