Zur Begründung verwies sie grundsätzlich auf den Einsprache-Entscheid. Ergänzend führte sie aus, der Einsprache-Entscheid sei ihr mittels Einschreiben zugestellt, jedoch nicht von ihr abgeholt worden. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis gelte ein eingeschriebener Brief, wenn der Adressat nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung hinterlegt werde in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt werde. Geschehe dies nicht innerhalb der Abholfrist, so gelte die Sendung als am letzten Tag der Frist zugestellt. Bezüglich der Trennung habe der Pflichtige in seiner Beschwerdeschrift geltend gemacht, er sei anfangs Oktober 2004 nach Z gezogen.