Der Zuzug des Pflichtigen in X gelte ab dem 16. März 2005. Es seien keine Beweismittel für einen anderen Wohnsitz am 31. Dezember 2004 eingereicht worden. Eine von beiden Ehegatten unterzeichnete Trennungsvereinbarung mit genauem Zeitpunkt und den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen für die Kinder liege nicht vor. Die in der Steuererklärung aufgeführten Fr. 12'000.-- seien nicht über Zahlbelege nachgewiesen worden. Einzig ein Zahlungsbeleg über Fr. 1'300.-- auf das Postkonto der Ehefrau sei bekannt. Die Ehefrau sei bereits im Jahre 2003 amtlich eingeschätzt worden. Für das Jahr 2004 seien die beiden GmbH's der Ehefrau ebenfalls amtlich eingeschätzt worden.