{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_034-2007_2007-04-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5d6bfd9d-3b3b-4c44-9aa5-e923e92f439a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433862", "Checksum": "f908183fc2462ac5db751c308ffeddff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["034/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 27.04.2007 034/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 27.04.2007 034/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 27.04.2007 034/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Getrennt lebenden, noch nicht geschiedenen Ehegatten ist die Veranlagungsverfügung, bei gemeinsamer Veranlagung beider Ehegatten, jedem Ehegatten mit separater Post zu eröffnen. Eine mangelhaft eröffnete Verfügung bzw. eine Verfügung welche nicht an diejenige Person eröffnet worden ist, gegenüber welcher die Verfügung gelten soll, erlangt keine Wirksamkeit und vermag auch keine Rechtswirkung zu entfalten."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:28", "Checksum": "82f08a8a378b40c3fe41a1442f3c7f26", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 27.04.2007 034/2007\nRegeste:\nGetrennt lebenden, noch nicht geschiedenen Ehegatten ist die Veranlagungsverfügung, bei gemeinsamer Veranlagung beider Ehegatten, jedem Ehegatten mit separater Post zu eröffnen. Eine mangelhaft eröffnete Verfügung bzw. eine Verfügung welche nicht an diejenige Person eröffnet worden ist, gegenüber welcher die Verfügung gelten soll, erlangt keine Wirksamkeit und vermag auch keine Rechtswirkung zu entfalten.\n\n\nd) Vorliegend hat der Pflichtige bei der Steuerverwaltung gegen die Veranlagungsverfügung u.a. mit dem Vermerk \"Steuerteilung wurde nicht vollzogen\" Einsprache erhoben. Spätestens im Einspracheverfahren, bei der Überprüfung der Steuerfaktoren sowie der persönlichen Daten der Steuerpflichtigen hätte festgestellt werden müssen, dass die Ehefrau des Pflichtigen als Partei gar nie erwähnt wurde. Die Veranlagungsverfügung wurde nur an den Pflichtigen eröffnet bzw. zugestellt, obwohl aufgrund des damaligen Wissenstandes über die Trennung der Ehegatten, die Steuerveraltung die gemeinsame Veranlagung an beide Parteien hätte getrennt eröffnen müssen. Dies hat die Steuerverwaltung jedoch unterlassen. Die Heilung der mangelhaften Eröffnung durch die veranlagende Behörde wäre in diesem Fall auch unproblematisch gewesen, da das Nachholen der versäumten Eröffnung durch die Steuerverwaltung für die Betroffenen keine Nachteile mit sich gebracht hätte. Die Ehefrau des Pflichtigen wäre bei einer Nachholung des versäumten Verwaltungsaktes so gestellt worden, als wäre ihr die Verfügung von Anfang an korrekt eröffnet worden. Daraus folgt, dass die Steuerverwaltung im damaligen Zeitpunkt den Eröffnungsmangel durch die korrekte Handlung, nämlich durch das Nachholen der Eröffnung der Veranlagungsverfügung an die Ehefrau des Steuerpflichtigen, hätte heilen können. Nachdem die Steuerverwaltung die Veranlagungsverfügung der Ehefrau nicht nachträglich eröffnet hat und statt dessen bereits einen Einsprache-Entscheid gefällt hat, welchen sie der Ehefrau nicht als Adressatin, d.h. als Partei eröffnete, kann dieser Mangel lediglich durch Aufhebung des Einsprache-Entscheides und der Veranlagungsverfügung behoben werden. Deshalb ist der Rekurs gutzuheissen.\ne) Im Übrigen bleibt zu erwähnen, dass die Steuerverwaltung bei der amtlichen Veranlagung die Beteiligungen der Ehefrau an den Firmen nicht im Wertschriftenverzeichnis berücksichtigt hat. Ferner hat die Steuerverwaltung auch in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2007 nur den rekurrierenden Ehemann als Partei angeführt, die Ehefrau des Pflichtigen jedoch unerwähnt gelassen.\n4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine teilweise Nicht-Eröffnung einer Veranlagungsverfügung handelt. Da dieser Mangel im Einspracheverfahren durch die Behörde nicht geheilt worden ist, ist dieser dadurch zu beheben, indem die Steuerverwaltung anzuweisen ist, die Beschwerdeführer neu zu veranlagen und bei gemeinsamer Veranlagung die Veranlagungsverfügung beiden Ehegatten mit separater Post zuzustellen und separat zu eröffnen.\n5. (…).\nEntscheid Nr. 034/2007 vom 27.04.2007"}