{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_034-2007_2007-04-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5d6bfd9d-3b3b-4c44-9aa5-e923e92f439a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "f908183fc2462ac5db751c308ffeddff"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["034/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 27.04.2007 034/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 27.04.2007 034/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 27.04.2007 034/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Getrennt lebenden, noch nicht geschiedenen Ehegatten ist die Veranlagungsverfügung, bei gemeinsamer Veranlagung beider Ehegatten, jedem Ehegatten mit separater Post zu eröffnen. Eine mangelhaft eröffnete Verfügung bzw. eine Verfügung welche nicht an diejenige Person eröffnet worden ist, gegenüber welcher die Verfügung gelten soll, erlangt keine Wirksamkeit und vermag auch keine Rechtswirkung zu entfalten."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:20", "Checksum": "80ee320c9c391559c33c09e34dacbbe1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 27.04.2007 034/2007\nRegeste:\nGetrennt lebenden, noch nicht geschiedenen Ehegatten ist die Veranlagungsverfügung, bei gemeinsamer Veranlagung beider Ehegatten, jedem Ehegatten mit separater Post zu eröffnen. Eine mangelhaft eröffnete Verfügung bzw. eine Verfügung welche nicht an diejenige Person eröffnet worden ist, gegenüber welcher die Verfügung gelten soll, erlangt keine Wirksamkeit und vermag auch keine Rechtswirkung zu entfalten.\n\n\na) Die Folgen mangelhafter Eröffnung werden in Art. 38 VwVG äusserst kurz und allgemein umschrieben. Der Leitgedanke bestimmt, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf. Welche Eröffnungsmängel konkret welche Folgen bewirken, ist nicht gesetzlich festgehalten (Jürg Stadelwieser a.a.O., S. 14). Allgemein dazu ist zunächst festzuhalten, dass fehlerhafte Verwaltungsakte in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar sind, und sie durch Nichtanfechtung rechtsgültig werden. Bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die jüngere Rechtsprechung der so genannten Evidenztheorie. Danach ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist nur ausnahmsweise anzunehmen.\nIn der Regel bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung nur deren Anfechtbarkeit. Die Anfechtbarkeit bedeutet, dass die fehlerhafte Verfügung an sich gültig ist, aber von den Betroffenen während einer bestimmten Frist in einem förmlichen Verfahren angefochten werden kann, das zur Aufhebung oder Änderung der Verfügung führen kann. Anfechtbarkeit einer Verfügung bedeutet im Einzelnen folgendes: Die Verfügung ist grundsätzlich gültig und damit rechtswirksam. Soll die Rechtswirksamkeit der Verfügung verhindert werden, muss sie innerhalb der Anfechtungsfrist angefochten werden. Aber auch im Falle der Anfechtung verliert eine Verfügung nicht ohne Weiteres ihre Rechtswirkungen, sondern erst, wenn sie durch einen Entscheid aufgehoben oder abgeändert wird. Weiter muss die Verfügung innert der Anfechtungsfrist und nach Massgabe der gesetzlichen Formvorschriften angefochten werden. Während die Nichtigkeit von Amtes wegen berücksichtigt werden muss und von jedermann geltend gemacht werden kann, ist die Anfechtung nur durch die Betroffenen, in Ausnahmefällen auch durch Dritte, möglich (zum Ganzen: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, S. 199 ff. N. 951 ff., mit Hinweisen).\nb) Eine Verfügung erlangt weder rechtliche noch tatsächliche Existenz, wenn ein unverzichtbarer, eigentlicher Verfahrensbestandteil fehlt, welcher erst der Verfügung Geltungskraft vermitteln würde. So kommt die Verfügung gar nicht erst zustande, wenn die Eröffnung vollständig unterbleibt. Die Bekanntgabe ist unabdingbarer Bestandteil des auf den Erlass der Verfügung hinzielenden Verwaltungsverfahrens. Wird dagegen die Verfügung nur einem einzelnen der Betroffenen nicht bekannt gemacht, so ist nicht das Zustandekommen der Verfügung angesprochen, sondern die Rechtsfolge des Eröffnungsfehlers bezüglich der ungleich behandelten Betroffenengruppierungen (Jürg Stadelwieser a.a.O., S. 148).\nNach der Anfechtbarkeit und der Nichtigkeit mangelhafter Verfügungen ist demnach eine weitere Unterscheidung zu treffen. Die teilweise Nicht-Eröffnung einer Verfügung zieht weder Nichtigkeit noch Anfechtbarkeit nach sich. Einzelne Rechtsfolgen für die bei der Eröffnung nicht berücksichtigten Personen beginnen noch nicht zu laufen. Die Rechtsmittelfrist beginnt somit erst zu laufen, wenn der Partei tatsächlich die Verfügung eröffnet worden ist oder sie Kenntnis erhalten hat und die Eröffnung hätte erwirken können (vgl. Jürg Stadelwieser a.a.O., S. 171).\nc) Demnach kann unter Umständen der Mangel einer Verfügung \"geheilt\" werden. Die Rechtsprechung ist jedoch nicht unproblematisch, weshalb die Heilung von gewissen kantonalen Verwaltungsbehörden, dem Bundesrat sowie auch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht nur dann zugelassen wird, wenn sie im Interesse des Betroffenen liegt, da durch die Heilung der Instanzenzug verkürzt wird und die Gefahr vermehrter Missachtung des Gehörsanspruchs besteht, wenn Verstösse nicht sanktioniert werden. Auch das Bundesgericht ist neuerdings zurückhaltender geworden, und lässt die Heilung nur zu, wenn den Betroffenen kein Nachteil erwächst. Ausgeschlossen ist die Heilung jedoch dann, wenn es sich um eine besonders schwer wiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Auch die Häufung von für sich allein weniger gewichtigeren Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN a.a.O., S. 204)."}