{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_034-2007_2007-04-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5d6bfd9d-3b3b-4c44-9aa5-e923e92f439a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "f908183fc2462ac5db751c308ffeddff"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["034/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 27.04.2007 034/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 27.04.2007 034/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 27.04.2007 034/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Getrennt lebenden, noch nicht geschiedenen Ehegatten ist die Veranlagungsverfügung, bei gemeinsamer Veranlagung beider Ehegatten, jedem Ehegatten mit separater Post zu eröffnen. Eine mangelhaft eröffnete Verfügung bzw. eine Verfügung welche nicht an diejenige Person eröffnet worden ist, gegenüber welcher die Verfügung gelten soll, erlangt keine Wirksamkeit und vermag auch keine Rechtswirkung zu entfalten."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:20", "Checksum": "80ee320c9c391559c33c09e34dacbbe1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 27.04.2007 034/2007\nRegeste:\nGetrennt lebenden, noch nicht geschiedenen Ehegatten ist die Veranlagungsverfügung, bei gemeinsamer Veranlagung beider Ehegatten, jedem Ehegatten mit separater Post zu eröffnen. Eine mangelhaft eröffnete Verfügung bzw. eine Verfügung welche nicht an diejenige Person eröffnet worden ist, gegenüber welcher die Verfügung gelten soll, erlangt keine Wirksamkeit und vermag auch keine Rechtswirkung zu entfalten.\n\n\nBezüglich der Trennung habe der Pflichtige in seiner Beschwerdeschrift geltend gemacht, er sei anfangs Oktober 2004 nach Z gezogen. Die Gemeinde Y habe am 1. Januar 2004 seinen Zuzug und am 15. März 2005 seinen Wegzug registriert. Die Trennung sei per 15. März 2005 verzeichnet worden. Der Zuzug des Pflichtigen in die Gemeinde X sei per 16. März 2005 erfolgt. Zudem schreibe der Steuerberater in seiner Beilage zur Steuererklärung 2004, der Pflichtige sei seit Februar 2005 getrennt. Daher sei davon auszugehen, dass per 31. Dezember 2004 keine räumliche Trennung zwischen dem Pflichtigen und seiner Ehefrau bestanden habe.\nBezüglich der Ehefrau des Pflichtigen sei anzumerken, dass weder die von ihr zu erbringenden Faktoren für die gemeinsame Veranlagung der Ehegatten dargelegt worden, noch die Steuererklärungen für die beiden Gesellschaften A GmbH und B GmbH eingereicht worden seien. In der Folge hätten die Gesellschaften aufgrund der fehlenden Jahresrechnung amtlich eingeschätzt werden müssen. Diese Veranlagungen seien für das Jahr 2004 in Rechtskraft erwachsen.\nDer Pflichtige mache zudem geltend, die Ehefrau erwirtschafte mit ihren beiden Gesellschaften Verluste. Der Nachweis für die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung sei nicht erfolgt, weshalb an der Aufrechnung des Lohnes in Höhe von Fr. 30'000.-- festgehalten werden müsse.\n6. (…)\n7. (…).\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. a) Bevor eine Streitsache materiell zu beurteilen ist, sind von Amtes wegen die Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen. Das Steuergericht tritt als Beschwerdeinstanz nämlich nur dann auf eine Beschwerde ein und prüft diesen materiell, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Es entscheidet darüber als Rechtsfrage von Amtes wegen. Dazu gehört auch die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein Anfechtungsobjekt in Form einer gültigen Veranlagungsverfügung bzw. eines gültigen Einspracheentscheids vorliegt (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, u.a. Basel, 1996, S. 182 ff. N 947-953 und S. 234 ff. N 1217 ff).\nb) Haben gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten einen gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitz (oder Aufenthalt), sind Verfügungen und Entscheide (wie andere Mitteilungen) an sie gemeinsam zuzustellen (Art. 113 IV, 117 III). Es besteht aber kein Anspruch der in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten auf individuelle Eröffnung einer Steuerveranlagung (BGE 122 I 139 [144] k.R.). Leben die Ehegatten nicht mehr in ungetrennter, sondern in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe, hat die Zustellung ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Trennung gegenüber der Steuerbehörde an jeden Ehegatten getrennt zu erfolgen (Art. 117 IV). Dasselbe gilt auch, wenn die Ehegatten zwar in ungetrennter Ehe leben, jeder aber über einen eigenen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt verfügt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 116, N 23).\nIm Gegensatz zu den kantonalen Bestimmungen enthält das DBG eine klare Regelung. Gemäss Art. 117 Abs. 4 DBG erfolgen Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, an jeden Ehegatten gesondert. Im Gegensatz dazu sind nach Art. 113 Abs. 4 DBG sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, an die Ehegatten gemeinsam zu richten. Diese Regelung setzt jedoch voraus, dass die Ehegatten im gleichen Haushalt leben. Andernfalls muss die Zustellung, wie bei getrennt lebenden Ehegatten (Art. 117 Abs. 4 DBG, gesondert an jeden Gatten erfolgen, damit sie ihre Rechte ausüben können (vgl. ZWEIFEL in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 40 StHG N 19).\nc) Die grundsätzlichste der Voraussetzungen, damit eine Verfügung überhaupt wirksam werden kann, stellt die Eröffnung, die Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes an die Verfügungsadressaten und die weiteren Betroffenen, dar. Ohne Eröffnung an diejenigen Personen, gegenüber denen die Verfügung gelten soll, erlangt die hoheitliche Wirkung keine Wirksamkeit. Die nicht eröffnete Verfügung vermag denn auch keine Rechtswirkung zu entfalten (Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, Diss. St. Gallen, 1994, S. 10).\nd) Vorliegendenfalls eröffnete die Steuerverwaltung die Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2004 vom 21. April 2006 nur an den Ehemann. Der Einsprache-Entscheid wurde der Ehefrau zwar mitgeteilt, sie wurde jedoch von der Steuerverwaltung nicht als Partei dieses Verfahrens angesehen, da im Rubrum des Entscheides nur der Name des Steuerpflichtigen und als Adressat nur der Vertreter des Steuerpflichtigen aufgeführt waren. Daraus folgt, dass die Veranlagungsfügung der Steuerverwaltung vom 21. April 2006 mit einem Eröffnungsmangel behaftet ist.\n3. Es bleibt somit zu prüfen, wie in Fällen fehlerhafter Verwaltungsakte, wozu zweifellos die mangelhaft eröffnete Veranlagungsverfügung zählt, zu verfahren ist und welche Rechtsfolgen eine mangelhaft eröffnete Veranlagungsverfügung nach sich zieht."}