{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_034-2007_2007-04-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5d6bfd9d-3b3b-4c44-9aa5-e923e92f439a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "f908183fc2462ac5db751c308ffeddff"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["034/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 27.04.2007 034/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 27.04.2007 034/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 27.04.2007 034/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Getrennt lebenden, noch nicht geschiedenen Ehegatten ist die Veranlagungsverfügung, bei gemeinsamer Veranlagung beider Ehegatten, jedem Ehegatten mit separater Post zu eröffnen. Eine mangelhaft eröffnete Verfügung bzw. eine Verfügung welche nicht an diejenige Person eröffnet worden ist, gegenüber welcher die Verfügung gelten soll, erlangt keine Wirksamkeit und vermag auch keine Rechtswirkung zu entfalten."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:20", "Checksum": "80ee320c9c391559c33c09e34dacbbe1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 27.04.2007 034/2007\nRegeste:\nGetrennt lebenden, noch nicht geschiedenen Ehegatten ist die Veranlagungsverfügung, bei gemeinsamer Veranlagung beider Ehegatten, jedem Ehegatten mit separater Post zu eröffnen. Eine mangelhaft eröffnete Verfügung bzw. eine Verfügung welche nicht an diejenige Person eröffnet worden ist, gegenüber welcher die Verfügung gelten soll, erlangt keine Wirksamkeit und vermag auch keine Rechtswirkung zu entfalten.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 27. April 2007 (034/2007)\nGetrennt lebenden, noch nicht geschiedenen Ehegatten ist die Veranlagungsverfügung, bei gemeinsamer Veranlagung beider Ehegatten, jedem Ehegatten mit separater Post zu eröffnen. Eine mangelhaft eröffnete Verfügung bzw. eine Verfügung welche nicht an diejenige Person eröffnet worden ist, gegenüber welcher die Verfügung gelten soll, erlangt keine Wirksamkeit und vermag auch keine Rechtswirkung zu entfalten.\n07-034 Korrekte Eröffnung der Veranlagungsverfügung\nSachverhalt:\n1.a) Gemäss Meldung der Einwohnerkontrolle Y lebt der Pflichtige seit dem 15. März 2005 von seiner Ehefrau getrennt. Die Steuererklärung für das Jahr 2004 wurde von der Steuerverwaltung nur an ihn adressiert und an die Adresse in X gesandt. Der Pflichtige hat die Steuererklärung nur unter Beachtung seiner Steuerfaktoren ausgefüllt und allein mit Datum vom 9. Mai 2005 unterzeichnet und eingereicht. Zudem hat er Antrag auf Steuerteilung gestellt. Die Steuerabteilung der Gemeinde Y hat die Ehefrau mehrfach aufgefordert die für die Steuererklärung relevanten Unterlagen einzureichen, ansonsten sie amtlich veranlagt werde.\nb) Da die Ehefrau innert der ihr gesetzten Frist ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, wurden ihre Steuerfaktoren amtlich eingeschätzt.\nc) Mit Veranlagungsverfügung vom 21. April 2006 zur direkten Bundessteuer 2004 adressiert an den Ehemann, wurden die Ehegatten für das Jahr 2004 gemeinsam mit einem Einkommen in Höhe von Fr. 131'097.-- veranlagt. Dabei wurden die Faktoren der Ehefrau wie u.a. das Einkommen in Höhe von Fr. 30'000.-- sowie der Eigenmietwert in Höhe von Fr. 19'306.-- amtlich eingeschätzt, was zu einem satzbestimmenden sowie steuerbaren Einkommen von Fr. 88'900.-- führte.\n2. Mit einem Vermerk auf der Veranlagungsverfügung datiert vom 8. Mai 2006, welcher von der Steuerverwaltung als Einsprache entgegen genommen wurde, erhob der Pflichtige zusammen mit seinem Vertreter Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom 21. April 2006. Er führte an, die Veranlagung entspreche nicht der Steuererklärung des Jahres 2004. Die Steuerteilung sei zudem nicht vollzogen worden. Des Weiteren sei er seit dem 1. Januar 2004 getrennt und das Wohnhaus werde durch die Frau genutzt.\n3. In ihrem Einsprache-Entscheid zur direkten Bundessteuer 2004 vom 11. Dezember 2006 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut. Zur Begründung führte sie aus, die Gemeinde habe per 1. Januar 2004 einen Zuzug für den Pflichtigen, seiner Ehefrau und den beiden Kindern registriert. Die Trennung und der Wegzug des Pflichtigen sei mit Datum vom 15. März 2005 bei der Gemeinde Y eingetragen worden. Der Zuzug des Pflichtigen in X gelte ab dem 16. März 2005. Es seien keine Beweismittel für einen anderen Wohnsitz am 31. Dezember 2004 eingereicht worden. Eine von beiden Ehegatten unterzeichnete Trennungsvereinbarung mit genauem Zeitpunkt und den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen für die Kinder liege nicht vor. Die in der Steuererklärung aufgeführten Fr. 12'000.-- seien nicht über Zahlbelege nachgewiesen worden. Einzig ein Zahlungsbeleg über Fr. 1'300.-- auf das Postkonto der Ehefrau sei bekannt.\nDie Ehefrau sei bereits im Jahre 2003 amtlich eingeschätzt worden. Für das Jahr 2004 seien die beiden GmbH's der Ehefrau ebenfalls amtlich eingeschätzt worden. Auf jener Annahme basiere auch das geschätzte Einkommen der Ehefrau in Höhe von Fr. 30'000.--.\nDie Steuerverwaltung eröffnete den Einsprache-Entscheid vom 11. Dezember 2006 per Einschreiben dem Vertreter des Pflichtigen und stellte ihn auch mit separater Post per Einschreiben der Ehefrau zu. Das Einschreiben (mit Abholfrist bis zum 19. Dezember 2006) an die Ehefrau wurde von der Post retourniert mit dem Vermerk: \"Nicht abgeholt\", weshalb er per 21. Dezember 2006 erneut (uneingeschrieben) zugestellt wurde.\n4. Mit Schreiben vom 3. Januar 2007 erhob der Pflichtige zusammen mit seinem Vertreter Beschwerde gegen den Einsprache-Entscheid zur direkten Bundessteuer 2004 vom 11. Dezember 2006 mit dem Begehren, die Veranlagungen seien entsprechend der Steuererklärung zu rektifizieren. Zur Begründung führte er aus, der Einsprache-Entscheid entspreche nicht den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten. Der Pflichtige sei anfangs Oktober 2004 zu seiner Mutter gezogen, womit die Trennung vollzogen worden sei. Eine Aufrechnung werde unter keinen Umständen akzeptiert, höchstens eine Steuerteilung und dies auch nur dann, wenn die Liegenschaftsfaktoren entsprechend ausgeschieden würden. Es werde zudem darauf hingewiesen dass die Ehefrau den Einsprache-Entscheid nicht erhalten habe.\n5. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie grundsätzlich auf den Einsprache-Entscheid. Ergänzend führte sie aus, der Einsprache-Entscheid sei ihr mittels Einschreiben zugestellt, jedoch nicht von ihr abgeholt worden. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis gelte ein eingeschriebener Brief, wenn der Adressat nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung hinterlegt werde in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt werde. Geschehe dies nicht innerhalb der Abholfrist, so gelte die Sendung als am letzten Tag der Frist zugestellt."}