4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine teilweise Nicht-Eröffnung einer Veranlagungsverfügung handelt. Da dieser Mangel im Einspracheverfahren durch die Behörde nicht geheilt worden ist, ist dieser dadurch zu beheben, indem die Steuerverwaltung anzuweisen ist, die Rekurrenten neu zu veranlagen und bei gemeinsamer Veranlagung die Veranlagungsverfügung beiden Ehegatten mit separater Post zuzustellen und separat zu eröffnen. 5. (…) Entscheid Nr. 033/2007 vom 27.04.2007