Deshalb ist der Rekurs gutzuheissen. e) Im Übrigen bleibt zu erwähnen, dass die Steuerverwaltung bei der amtlichen Veranlagung die Beteiligungen der Ehefrau an den Firmen nicht im Wertschriftenverzeichnis berücksichtigt hat. Ferner hat die Steuerverwaltung auch in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2007 nur den rekurrierenden Ehemann als Partei angeführt, die Ehefrau des Pflichtigen jedoch unerwähnt gelassen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine teilweise Nicht-Eröffnung einer Veranlagungsverfügung handelt.