40 Abs. 1 StHG bestimmt, dass Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die den Steuerpflichtigen nach diesem Gesetz zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam ausüben. Daraus folgt e contrario, dass getrennt lebende Ehegatten ihre Verfahrensrechte getrennt ausüben. Dies wiederum bedingt, dass die Zustellung sämtlicher behördlicher Verfügungen und Mitteilungen, auch wenn diese die Zeit vor der Trennung betreffen, jedem Ehegatten separat zuzustellen sind. Einzig das DBG enthält diesbezüglich eine klare Regelung. So bestimmt Art.