In den kantonalen Steuergesetzen befinden sich keine Regelungen wie eine Veranlagungsverfügung, in denen die Steuerfaktoren beider Ehegatten erfasst sind, an getrennt lebende Ehegatten zu eröffnen sind. Auch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) enthält keine Normvorschriften, nach der eine Veranlagungsverfügung separat an die getrennten Ehegatten zuzustellen wäre. Art. 40 Abs. 1 StHG bestimmt, dass Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die den Steuerpflichtigen nach diesem Gesetz zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam ausüben.