N 1217 ff). b) Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert und haben daher für die Steuerperiode je eine separate Steuererklärung einzureichen (MEIER in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 101 N 19). In der Steuerperiode vor der Trennung werden getrennt lebende Ehegatten jedoch noch zusammen veranlagt. In den kantonalen Steuergesetzen befinden sich keine Regelungen wie eine Veranlagungsverfügung, in denen die Steuerfaktoren beider Ehegatten erfasst sind, an getrennt lebende Ehegatten zu eröffnen sind.