Der Pflichtige mache zudem geltend, die Ehefrau erwirtschafte mit ihren beiden Gesellschaften Verluste. Der Nachweis für die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung sei nicht erfolgt, weshalb an der Aufrechnung des Lohnes in Höhe von Fr. 30'000.-- festgehalten werden müsse. 6. (…) 7. (…) Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. a) Bevor eine Streitsache materiell zu beurteilen ist, sind von Amtes wegen die Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen. Das Steuergericht tritt als Rekursinstanz nämlich nur dann auf einen Rekurs ein und prüft diesen materiell, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Es entscheidet darüber als Rechtsfrage von Amtes wegen.