Zur Begründung führte er aus, der Einsprache-Entscheid entspreche nicht den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten. Der Pflichtige sei anfangs Oktober 2004 zu seiner Mutter gezogen, womit die Trennung vollzogen worden sei. Eine Aufrechnung werde unter keinen Umständen akzeptiert, höchstens eine Steuerteilung und dies auch nur dann, wenn die Liegenschaftsfaktoren entsprechend ausgeschieden würden. Es werde zudem darauf hingewiesen dass die Ehefrau den Einsprache-Entscheid nicht erhalten habe. 5. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies sie grundsätzlich auf den Einsprache-Entscheid.