Die Steuerteilung sei zudem nicht vollzogen worden. Des Weiteren sei er seit dem 1. Januar 2004 getrennt und das Wohnhaus werde durch die Frau genutzt. 3. In ihrem Einsprache-Entscheid zur Staatsteuer 2004 vom 11. Dezember 2006 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut. Zur Begründung führte sie aus, die Gemeinde Y habe per 1. Januar 2004 einen Zuzug für den Pflichtigen, seiner Ehefrau und den beiden Kindern registriert. Die Trennung und der Wegzug des Pflichtigen sei mit Datum vom 15. März 2005 bei der Gemeinde Y eingetragen worden. Der Zuzug des Pflichtigen in X gelte ab dem 16. März