Dabei wurden die Faktoren der Ehefrau wie u.a. das Einkommen in Höhe von Fr. 30'000.-- sowie der Eigenmietwert in Höhe von Fr. 10'600.-- amtlich eingeschätzt, was zu einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 74'278.-- bzw. einem steuerbaren Einkommen von Fr. 94'278.-- führte. 2. Mit einem Vermerk auf der Veranlagungsverfügung datiert vom 8. Mai 2006, welcher von der Steuerverwaltung als Einsprache entgegen genommen wurde, erhob der Pflichtige zusammen mit seinem Vertreter Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom 21. April 2006. Er führte an, die Veranlagung entspreche nicht der Steuererklärung des Jahres 2004. Die Steuerteilung sei zudem nicht vollzogen worden.