{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_033-2007_2007-04-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=813ebbc1-e231-4c71-9a3e-e080d067e691&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "6517b68ca325d0ba61a6d3d92fa352f5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["033/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 27.04.2007 033/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 27.04.2007 033/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 27.04.2007 033/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Getrennt lebenden, noch nicht geschiedenen Ehegatten ist die Veranlagungsverfügung, bei gemeinsamer Veranlagung beider Ehegatten, jedem Ehegatten mit separater Post zu eröffnen. Eine mangelhaft eröffnete Verfügung bzw. eine Verfügung welche nicht an diejenige Person eröffnet worden ist, gegenüber welcher die Verfügung gelten soll, erlangt keine Wirksamkeit und vermag auch keine Rechtswirkung zu entfalten."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:21", "Checksum": "9851d4a97dc53b1a6f31235f1d2092cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 27.04.2007 033/2007\nRegeste:\nGetrennt lebenden, noch nicht geschiedenen Ehegatten ist die Veranlagungsverfügung, bei gemeinsamer Veranlagung beider Ehegatten, jedem Ehegatten mit separater Post zu eröffnen. Eine mangelhaft eröffnete Verfügung bzw. eine Verfügung welche nicht an diejenige Person eröffnet worden ist, gegenüber welcher die Verfügung gelten soll, erlangt keine Wirksamkeit und vermag auch keine Rechtswirkung zu entfalten.\n\n\nBezüglich der Trennung habe der Pflichtige in seiner Rekursschrift geltend gemacht, er sei anfangs Oktober 2004 nach Z gezogen. Die Gemeinde Y habe am 1. Januar 2004 seinen Zuzug und am 15. März 2005 seinen Wegzug registriert. Die Trennung sei per 15. März 2005 verzeichnet worden. Der Zuzug des Pflichtigen in die Gemeinde X sei per 16. März 2005 erfolgt. Zudem schreibe der Steuerberater in seiner Beilage zur Steuererklärung 2004, der Pflichtige sei seit Februar 2005 getrennt. Daher sei davon auszugehen, dass per 31. Dezember 2004 keine räumliche Trennung zwischen dem Pflichtigen und seiner Ehefrau bestanden habe.\nBezüglich der Ehefrau des Pflichtigen sei anzumerken, dass weder die von ihr zu erbringenden Faktoren für die gemeinsame Veranlagung der Ehegatten dargelegt worden, noch die Steuererklärungen für die beiden Gesellschaften A GmbH und B GmbH eingereicht worden seien. In der Folge hätten die Gesellschaften aufgrund der fehlenden Jahresrechnung amtlich eingeschätzt werden müssen. Diese Veranlagungen seien für das Jahr 2004 in Rechtskraft erwachsen.\nDer Pflichtige mache zudem geltend, die Ehefrau erwirtschafte mit ihren beiden Gesellschaften Verluste. Der Nachweis für die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung sei nicht erfolgt, weshalb an der Aufrechnung des Lohnes in Höhe von Fr. 30'000.-- festgehalten werden müsse.\n6. (…)\n7. (…)\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. a) Bevor eine Streitsache materiell zu beurteilen ist, sind von Amtes wegen die Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen. Das Steuergericht tritt als Rekursinstanz nämlich nur dann auf einen Rekurs ein und prüft diesen materiell, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Es entscheidet darüber als Rechtsfrage von Amtes wegen. Dazu gehört auch die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein Anfechtungsobjekt in Form einer gültigen Veranlagungsverfügung bzw. eines gültigen Einspracheentscheids vorliegt (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, u.a. Basel, 1996, S. 182 ff. N 947-953 und S. 234 ff. N 1217 ff).\nb) Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert und haben daher für die Steuerperiode je eine separate Steuererklärung einzureichen (MEIER in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 101 N 19). In der Steuerperiode vor der Trennung werden getrennt lebende Ehegatten jedoch noch zusammen veranlagt. In den kantonalen Steuergesetzen befinden sich keine Regelungen wie eine Veranlagungsverfügung, in denen die Steuerfaktoren beider Ehegatten erfasst sind, an getrennt lebende Ehegatten zu eröffnen sind. Auch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) enthält keine Normvorschriften, nach der eine Veranlagungsverfügung separat an die getrennten Ehegatten zuzustellen wäre. Art. 40 Abs. 1 StHG bestimmt, dass Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die den Steuerpflichtigen nach diesem Gesetz zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam ausüben. Daraus folgt e contrario, dass getrennt lebende Ehegatten ihre Verfahrensrechte getrennt ausüben. Dies wiederum bedingt, dass die Zustellung sämtlicher behördlicher Verfügungen und Mitteilungen, auch wenn diese die Zeit vor der Trennung betreffen, jedem Ehegatten separat zuzustellen sind.\nEinzig das DBG enthält diesbezüglich eine klare Regelung. So bestimmt Art. 113 Abs. 4 DBG, dass sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, an die Ehegatten gemeinsam gerichtet werden. Diese Regelung setzt jedoch voraus, dass die Ehegatten im gleichen Haushalt leben. Andernfalls muss die Zustellung, wie bei getrennt lebenden Ehegatten (Art. 117 Abs. 4 DBG, gesondert an jeden Gatten erfolgen, damit sie ihre Rechte ausüben können (vgl. ZWEIFEL in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 40 StHG N 19).\nc) Die grundsätzlichste der Voraussetzungen, damit eine Verfügung überhaupt wirksam werden kann, stellt die Eröffnung, die Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes an die Verfügungsadressaten und die weiteren Betroffenen, dar. Ohne Eröffnung an diejenigen Personen, gegenüber denen die Verfügung gelten soll, erlangt die hoheitliche Wirkung keine Wirksamkeit. Die nicht eröffnete Verfügung vermag denn auch keine Rechtswirkung zu entfalten (Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, Diss. St. Gallen, 1994, S. 10).\nd) Vorliegendenfalls eröffnete die Steuerverwaltung die Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2004 vom 21. April 2006 nur an den Ehemann. Der Einsprache-Entscheid wurde der Ehefrau zwar mitgeteilt, sie wurde jedoch von der Steuerverwaltung nicht als Partei dieses Verfahrens angesehen, da im Rubrum des Entscheides nur der Name des Steuerpflichtigen und als Adressat nur der Vertreter des Steuerpflichtigen aufgeführt waren. Daraus folgt, dass die Veranlagungsfügung der Steuerverwaltung vom 21. April 2006 mit einem Eröffnungsmangel behaftet ist.\n3. Es bleibt somit zu prüfen, wie in Fällen fehlerhafter Verwaltungsakte, wozu zweifellos die mangelhaft eröffnete Veranlagungsverfügung zählt, zu verfahren ist und welche Rechtsfolgen eine mangelhaft eröffnete Veranlagungsverfügung nach sich zieht."}