Demzufolge ergibt sich, dass die Vorinstanz die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen an die A zu Recht verneint hat, handelt es sich doch bei der Empfängerin um eine private Institution, die Kultuszwecke verfolgt. Auch können die Rekurrenten im Lichte der obigen Praxis den Nachweis, dass diese Zuwendungen zur Hälfte ausdrücklich für den gemeinnützigen Zweck bestimmt waren, nicht erbringen, da die A nicht einen getrennten Rechtsträger oder dann ausnahmsweise mindestens über eine klar getrennte Rechnungen mit einem eigenen Einzahlungskonto für einen ausschliesslich gemeinnützigen Teil verfügt. Entscheid Nr. 03/2003 vom 17.1.2003