Die ordentlichen Kirchensteuern, die von deren Angehörigen erhoben werden (vgl. § 8a Kirchengesetz), können bei den Staats- und Gemeindesteuern nicht in Abzug gebracht werden; dies, obwohl damit nicht nur die Infrastruktur- und Lohnkosten, sondern mindestens teilweise auch Einrichtungen finanziert werden, welche in den Aufgabenbereich des Gemeinwesens fallen und so dem Allgemeinwohl dienen.