Da § 29 Abs. 1 lit. l StG nur die freiwilligen Zuwendungen an Körperschaften, Stiftungen, Anstalten und andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, zum Abzug zulässt, können Zuwendungen an die A, die gemäss dem Entscheid der kantonalen Taxationskommission vom 14. Juni 2002 wegen Verfolgung von Kultuszwecken von der Staats- und Gemeindesteuer befreit worden ist, nicht abgezogen werden (vgl. Kreisschreiben [Nr. 12 der Steuerperiode 1995/96] der Eidg. Steuerverwaltung vom 8. Juli 1994: Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke [Art.