5. a) Nach dem oben Gesagten verfolgen die religiösen Institutionen des privaten Rechts weder einen öffentlichen Zweck noch können sie schlechthin als gemeinnützig bezeichnet werden. Dies ergibt sich auch aus einer systematischen Gesetzesauslegung e contrario aufgrund des per 1. Januar 2001 in Kraft getretenen § 16 Abs. 1 lit. f StG, der die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, von der Staats- und Gemeindesteuer befreit. Die ausdrückliche Einführung dieses neuen Steuerbefreiungstatbestandes zeigt, dass der Begriff des öffentlichen Zweckes (§ 16 Abs. 1 lit.