Den Nachweis für die Erfüllung dieser strengen Anforderungen hat der abzugsfordernde Steuerpflichtige zu erbringen. Wird der Beweis nicht oder nicht genügend erbracht, wird die Zuwendung nicht zum Abzug zugelassen (Erw. 5b). 03-03 Abzug von freiwilligen Zuwendungen Aus den Erwägungen: 2. Gemäss § 29 Abs. 1 lit. l StG können von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden, die freiwilligen Zuwendungen an Körperschaften, Stiftungen, Anstalten und andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind.