Da nur die freiwilligen Zuwendungen an Körperschaften, Stiftungen, Anstalten und andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, zum Abzug zulässt, können Zuwendungen an eine Institution, die wegen Verfolgung von Kultuszwecken von der Staats- und Gemeindesteuer befreit worden ist, nicht abgezogen werden (Erw. 5a).