Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch nicht ausschliesslich auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern sind auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. BGE 106 Ia 82, E. 3, ). Diesen Anforderungen wird Genüge getan, wenn ein Zuschlag von 15% zum Grundbetrag gewährt wird und die Steuern, die im betreibungsrechtlichen Notbedarf nicht eingeschlossen sind, berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14. August 1995, ). c) Somit berechnen sich die verfügbaren Mittel, das erweiterte Existenzminimum und der freie Betrag der Gesuchstellerin wie folgt: | Verfügbare Mittel 2007 | pro Monat in Fr. | |