Das Gesuch ist zu bewilligen, sofern die Bedürftigkeit glaubhaft und das Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Aussichtslos ist ein Prozess, bei dem die Gewinnchancen kaum ernsthaft sowie beträchtlich geringer als die Verlustgefahren sind, so dass eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise nicht zu diesem Prozess entschliessen würde (RICHNER/FREI/KAUFMANN, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 144 N 24; Bundesgerichtsentscheid [BGE] 122 I 267, S. 271, ). b)