Für den Nachweis der Mittellosigkeit gilt § 71 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Zivilprozessordnung vom 21. September 1961 (ZPO). Gemäss § 71 Abs. 1 ZPO können Parteien, die infolge Bedürftigkeit ausserstande sind, die Prozesskosten aufzubringen, um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen. Das Gesuch ist zu bewilligen, sofern die Bedürftigkeit glaubhaft und das Begehren nicht aussichtslos erscheinen.