Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist, indem der Einsprache-Entscheid betreffend Nach- und Strafsteuern zur direkten Bundessteuer 2001-2005 und die Verfügung betreffend Nachsteuern und Bussen zur direkten Bundessteuer 2001-2005 aufzuheben sind. Das Verfahren wird zur Neubeurteilung an die Steuerverwaltung zurück gewiesen.