Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn sich eine verheiratete Person überhaupt nicht um die gemeinsamen Steuerangelegenheiten kümmere und diese vollständig dem Ehepartner überlasse. Deshalb könne der etwas unbehelfliche und nicht substanziierte Einwand des Vertreters der Beschwerdeführerin nicht gehört werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Aus den Erwägungen: 1. (…)