Die Ehegatten würden somit das Risiko einer missglückten Beweisführung alleine tragen. Die in Art. 180 Abs. 2 DBG verankerte gesetzliche Vermutung ersetze deshalb sozusagen die Ermittlung der objektiven Tatbestandsmerkmale beim einzelnen Täter. Dieser Exkulpationsbeweis stehe jedoch demjenigen Ehegatten nicht offen, der eine fahrlässige Hinterziehung geltend mache. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn sich eine verheiratete Person überhaupt nicht um die gemeinsamen Steuerangelegenheiten kümmere und diese vollständig dem Ehepartner überlasse.