Zur Begründung verwies er grundsätzlich auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 30. Juli 2007 sowie in der Einsprachebegründung vom 5. November 2007. Zusätzlich machte der Vertreter geltend, mit dem nunmehr angefochtenen Entscheid sei die Einsprache insoweit gutgeheissen worden, als die Steuerbussen von 100 % auf 33,3 % ermässigt worden sei. Zur Frage der Verantwortlichkeit des Ehemannes äussere sich der Entscheid jedoch nicht. 7.Mit Vernehmlassung vom 3. März 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die einlässlich begründete Verfügung vom 27. September 2007 und auf den Einsprache-Entscheid vom 10. Dezember