6.Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob der Vertreter der Pflichtigen Beschwerde mit dem Begehren, 1. sei der Entscheid vom 10. Dezember 2007 aufzuheben und die Sache an die Steuerverwaltung zur Eröffnung eines Nach- und Strafsteuerverfahrens gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, 2. sei die gegen die Beschwerdeführerin erhobene Steuerbusse aufzuheben und 3. unter o/e Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Vertreter zu gewähren sei. Zur Begründung verwies er grundsätzlich auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 30. Juli 2007 sowie in der Einsprachebegründung vom 5. November 2007.