Zur Begründung verwies der Vertreter auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 30. Juli 2007. 5.Mit Einsprache-Entscheid vom 10. Dezember 2007 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie nach erneuter Prüfung der Sachlage das Versäumnis der Beschwerdeführerin als fahrlässig qualifizierte und die Busse auf 33,3 % reduzierte. 6.Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob der Vertreter der Pflichtigen Beschwerde mit dem Begehren, 1. sei der Entscheid vom 10. Dezember 2007 aufzuheben und die Sache an die Steuerverwaltung zur Eröffnung eines Nach- und Strafsteuerverfahrens gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin zurückzuweisen,