Strafverschärfend hätten sich i. c. der Taterfolg sowie die Dauer der Hinterziehung ausgewirkt. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (schlechte finanzielle Verhältnisse) sei die Busse auf 100 % der Nachsteuer festgelegt worden. 4.Gegen diese Verfügungen erhob der Vertreter der Pflichtigen mit Schreiben vom 5. November 2007 Einsprache mit den Begehren, es sei auf die Erhebung einer Strafsteuer bei seiner Mandantin zu verzichten, gegebenenfalls auf das Minimum zu ermässigen. Das Verschulden liege vielmehr beim Ehemann, weshalb zumindest der Strafsteuerbetrag bei ihm zu erheben sei. Zur Begründung verwies der Vertreter auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 30. Juli