Mit der Unterzeichnung der Steuerklärungen ohne jegliche Kontrolle habe die Steuerpflichtige jegliche Vorsicht missachtet und lasse nur den Schluss zu, sie habe eine unvollständige Veranlagung bewusst und willentlich in Kauf genommen, bzw. es sei ihr gleichgültig gewesen, wenn diese unvollständig ausfalle. Dies stelle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Eventualvorsatz dar, weshalb der Tatbestand des Art. 175 Abs. 1 DBG eventualvorsätzlich erfüllt sei. Im vorliegenden Falle kam die Steuerverwaltung deshalb zum Schluss, dass das Verschulden der Steuerpflichtigen nicht leicht wiege. Strafverschärfend hätten sich i. c. der Taterfolg sowie die Dauer der Hinterziehung ausgewirkt.