Ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist dann zu bewilligen, wenn die Bedürftigkeit glaubhaft dargestellt wird und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der Minimalbedarf des Beschwerdeführers ist in Anwendung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) vom 1. März 2001 nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) zu berechnen. 08-029 Mangelhaft eröffnete Verfügung; Gesuch um unentgeltliche Prozessführung Sachverhalt: 1.Seit 2006 leben die Ehegatten A-B getrennt. Sie haben drei gemeinsame Kinder und die Beschwerdeführerin hat eine voreheliche Tochter.