{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_029-2008_2008-03-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0f540350-fd33-4875-9daf-0612ab17f224&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "eaf6a9ec01fa231a5fc05b895436e5b7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["029/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 14.03.2008 029/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 14.03.2008 029/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 14.03.2008 029/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Verfügung erlangt weder rechtliche noch tatsächliche Existenz, wenn ein unverzichtbarer, eigentlicher Verfahrensbestandteil fehlt, welcher erst der Verfügung Geltungskraft vermitteln würde. 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Die Bekanntgabe ist unabdingbarer Bestandteil des auf den Erlass der Verfügung hinzielenden Verwaltungsverfahrens.\n\n4.\nNachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin betreffend die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren der Kostenerlass bewilligt werden kann.\na)\nFehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie nach § 130 StG i.V.m. § 22 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO) auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit. Für den Nachweis der Mittellosigkeit gilt § 71 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Zivilprozessordnung vom 21. September 1961 (ZPO).\nGemäss § 71 Abs. 1 ZPO können Parteien, die infolge Bedürftigkeit ausserstande sind, die Prozesskosten aufzubringen, um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen. Das Gesuch ist zu bewilligen, sofern die Bedürftigkeit glaubhaft und das Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Aussichtslos ist ein Prozess, bei dem die Gewinnchancen kaum ernsthaft sowie beträchtlich geringer als die Verlustgefahren sind, so dass eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise nicht zu diesem Prozess entschliessen würde (RICHNER/FREI/KAUFMANN, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 144 N 24; Bundesgerichtsentscheid [BGE] 122 I 267, S. 271, ).\nb)\nDer Minimalbedarf der Beschwerdeführerin ist in Anwendung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) vom 1. März 2001 nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) zu berechnen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch nicht ausschliesslich auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern sind auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. BGE 106 Ia 82, E. 3, ). Diesen Anforderungen wird Genüge getan, wenn ein Zuschlag von 15% zum Grundbetrag gewährt wird und die Steuern, die im betreibungsrechtlichen Notbedarf nicht eingeschlossen sind, berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14. August 1995, ).\nc)\nSomit berechnen sich die verfügbaren Mittel, das erweiterte Existenzminimum und der freie Betrag der Gesuchstellerin wie folgt:\n|\nVerfügbare Mittel 2007\n|\npro Monat in Fr.\n|\n|\nEinkommen der Gesuchstellerin |\n|\n|\nTotal\n|\n357.--\n|\n|\nUnterhaltsbeiträge an Ehefrau und Kinder |\n4'690.-- |\n|\nUnterhaltsbeiträge an Kind D von Hr. C |\n|\n|\nGesamttotal\n|\n5'547.--\n|\n|\nErweitertes Existenzminimum\n|\n|\n|\nMonatlicher Grundbetrag Alleinstehend |\n1'250.-- |\n|\nMonatlicher Grundbetrag Kinder |\n1'700.-- |\n|\nZuschlag von 15 % auf Fr. 2'950.-- |\n442.50 |\n|\nMietzins |\n2'219.-- |\n|\nSteuern |\n200.-- |\n|\nKrankenkasse Grundversicherung |\n405.-- |\n|\nBerufsauslagen (gem. Angabe Pflichtige) |\n|\n|\nTotal\n|\n6'455.50\n|\n|\nFreier Betrag\n|\n- 908.50-\n|\nDie Gesuchstellerin verfügt demzufolge gemäss vorangehender Aufstellung über keinen freien Betrag. Es fehlen ihr die nötigen Mittel, um ein Verfahren durchzuführen und ihr Begehren erscheint nicht offensichtlich als aussichtslos. Dementsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und kostenlosen Beizugs eines Anwalts gutzuheissen.\n5.\n(…)\nEntscheid Nr. 029/2008 vom 14. März 2008"}