{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_029-2008_2008-03-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0f540350-fd33-4875-9daf-0612ab17f224&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "eaf6a9ec01fa231a5fc05b895436e5b7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["029/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 14.03.2008 029/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 14.03.2008 029/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 14.03.2008 029/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Verfügung erlangt weder rechtliche noch tatsächliche Existenz, wenn ein unverzichtbarer, eigentlicher Verfahrensbestandteil fehlt, welcher erst der Verfügung Geltungskraft vermitteln würde. 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Die Bekanntgabe ist unabdingbarer Bestandteil des auf den Erlass der Verfügung hinzielenden Verwaltungsverfahrens.\n\n3.\nEs bleibt somit zu prüfen, wie in Fällen fehlerhafter Verwaltungsakte, wozu zweifellos die mangelhaft eröffnete Verfügung und der mangelhaft eröffnete Einsprache-Entscheid zählen, zu verfahren ist und welche Rechtsfolgen dies nach sich zieht.\na)\nDie Folgen mangelhafter Eröffnung werden in Art. 38 des Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) äusserst kurz und allgemein umschrieben. Der Leitgedanke bestimmt, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf. Welche Eröffnungsmängel konkret welche Folgen bewirken, ist nicht gesetzlich festgehalten (Jürg Stadelwieser a.a.O., S. 14, vgl. auch RHINOW/KOLLER/KISS, S. 75 N 380). Allgemein dazu ist zunächst festzuhalten, dass fehlerhafte Verwaltungsakte in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar sind, und sie durch Nichtanfechtung rechtsgültig werden. Bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die jüngere Rechtsprechung der so genannten Evidenztheorie. Danach ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist nur ausnahmsweise anzunehmen.\nIn der Regel bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung nur deren Anfechtbarkeit. Die Anfechtbarkeit bedeutet, dass die fehlerhafte Verfügung an sich gültig ist, aber von den Betroffenen während einer bestimmten Frist in einem förmlichen Verfahren angefochten werden kann, was zur Aufhebung oder Änderung der Verfügung führen kann. Aber auch im Falle der Anfechtung verliert eine Verfügung nicht ohne weiteres ihre Rechtswirkungen, sondern erst, wenn sie durch einen Entscheid aufgehoben oder abgeändert wird. Weiter muss die Verfügung innert der Anfechtungsfrist und nach Massgabe der gesetzlichen Formvorschriften angefochten werden. Während die Nichtigkeit von Amtes wegen berücksichtigt werden muss und von jedermann geltend gemacht werden kann, ist die Anfechtung nur durch die Betroffenen, in Ausnahmefällen auch durch Dritte, möglich (zum Ganzen: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, S. 199 ff. N. 951 ff., mit Hinweisen).\nb)\nEine Verfügung erlangt weder rechtliche noch tatsächliche Existenz, wenn ein unverzichtbarer, eigentlicher Verfahrensbestandteil fehlt, welcher erst der Verfügung Geltungskraft vermitteln würde. So kommt die Verfügung gar nicht erst zustande, wenn die Eröffnung vollständig unterbleibt. Die Bekanntgabe ist unabdingbarer Bestandteil des auf den Erlass der Verfügung hinzielenden Verwaltungsverfahrens. Wird dagegen die Verfügung nur einem einzelnen der Betroffenen nicht bekannt gemacht, so ist nicht das Zustandekommen der Verfügung angesprochen, sondern die Rechtsfolge des Eröffnungsfehlers bezüglich der ungleich behandelten Betroffenengruppierungen (Jürg Stadelwieser a.a.O., S. 148).\nc)\nVorliegend hat der Vertreter der Pflichtigen bereits in der Einsprachebegründung vom 5. November 2007 bemängelt, dass die angefochtene Verfügung nur der Ehefrau und nicht auch dem Ehemann eröffnet worden sei. Auch könne die Haftung für die Unterlassung des Ehemannes nicht nur seine Mandantin treffen, sondern liege bei beiden, damals nicht getrennt lebenden Ehegatten. Auch in der Beschwerde vom 10. Januar 2008 macht der Vertreter der Pflichtigen geltend, dass für die Zeit der ehelichen Gemeinschaft eine gemeinsame Steuerpflicht bestanden habe, weshalb das Nach- und Strafsteuerverfahren auch gegen den Ehemann durchzuführen sei. Wie bereits unter Ziffer 2c erwähnt, ist der in der fraglichen Nachsteuerperiode mit dem Steuerpflichtigen verheiratete Ehegatte jedoch ebenfalls in das Verfahren einzubeziehen. Die Nachsteuer wird für Steuerperioden, in welcher die Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebten, beiden Ehegatten auferlegt, auch wenn sie inzwischen getrennt leben bzw. geschieden sind. Durch die Aufrechnung der nicht deklarierten Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 6'000.-- wird sich das satzbestimmende Einkommen der Ehegatten erhöhen. Dadurch werden ebenfalls die Steuerfaktoren des Ehemannes tangiert, weshalb dem Ehemann auch das rechtliche Gehör gewährt werden muss. Dadurch, dass die Steuerverwaltung die Verfügung betreffend Nachsteuern und Bussen zur direkten Bundessteuer 2001-2005 vom 27. September 2007 und den Einsprache-Entscheid betreffend Nach- und Strafsteuern zur direkten Bundessteuer 2001-2005 vom 10. Dezember 2007 nur teilweise den Betroffenen eröffnet hat, kann dieser Mangel lediglich durch Aufhebung des Einsprache-Entscheides und der Verfügung behoben werden.\nZusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist, indem der Einsprache-Entscheid betreffend Nach- und Strafsteuern zur direkten Bundessteuer 2001-2005 und die Verfügung betreffend Nachsteuern und Bussen zur direkten Bundessteuer 2001-2005 aufzuheben sind. Das Verfahren wird zur Neubeurteilung an die Steuerverwaltung zurück gewiesen.\n"}