{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_029-2008_2008-03-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0f540350-fd33-4875-9daf-0612ab17f224&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "eaf6a9ec01fa231a5fc05b895436e5b7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["029/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 14.03.2008 029/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 14.03.2008 029/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 14.03.2008 029/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Verfügung erlangt weder rechtliche noch tatsächliche Existenz, wenn ein unverzichtbarer, eigentlicher Verfahrensbestandteil fehlt, welcher erst der Verfügung Geltungskraft vermitteln würde. So kommt die Verfügung gar nicht erst zustande, wenn die Eröffnung vollständig unterbleibt. Die Bekanntgabe ist unabdingbarer Bestandteil des auf den Erlass der Verfügung hinzielenden Verwaltungsverfahrens."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:25", "Checksum": "c08a09892c74f86493519edfab450cef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 14.03.2008 029/2008\nRegeste:\nEine Verfügung erlangt weder rechtliche noch tatsächliche Existenz, wenn ein unverzichtbarer, eigentlicher Verfahrensbestandteil fehlt, welcher erst der Verfügung Geltungskraft vermitteln würde. So kommt die Verfügung gar nicht erst zustande, wenn die Eröffnung vollständig unterbleibt. Die Bekanntgabe ist unabdingbarer Bestandteil des auf den Erlass der Verfügung hinzielenden Verwaltungsverfahrens.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 14. März 2008 (029/2008)\nEine Verfügung erlangt weder rechtliche noch tatsächliche Existenz, wenn ein unverzichtbarer, eigentlicher Verfahrensbestandteil fehlt, welcher erst der Verfügung Geltungskraft vermitteln würde. So kommt die Verfügung gar nicht erst zustande, wenn die Eröffnung vollständig unterbleibt. Die Bekanntgabe ist unabdingbarer Bestandteil des auf den Erlass der Verfügung hinzielenden Verwaltungsverfahrens.\nDa für die Zeit der ehelichen Gemeinschaft eine gemeinsame Steuerpflicht besteht, muss auch bei in der Zwischenzeit getrennten, bzw. geschiedenen Ehegatten die Nachbesteuerung wie auch das Strafsteuerverfahren bei beiden durchgeführt werden.\nEin Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist dann zu bewilligen, wenn die Bedürftigkeit glaubhaft dargestellt wird und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der Minimalbedarf des Beschwerdeführers ist in Anwendung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) vom 1. März 2001 nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) zu berechnen.\n08-029 Mangelhaft eröffnete Verfügung; Gesuch um unentgeltliche Prozessführung\nSachverhalt:\n1.Seit 2006 leben die Ehegatten A-B getrennt. Sie haben drei gemeinsame Kinder und die Beschwerdeführerin hat eine voreheliche Tochter. In der von der Pflichtigen nach der Trennung ausgefüllten Steuererklärung 2006 deklarierte sie Unterhaltszahlungen an ihre voreheliche Tochter D.\nMit Verfügung vom 17. Juli 2007 leitete die Steuerverwaltung ein Nach- und Strafsteuerverfahren gegen die Pflichtige ein, da sie (aufgrund der Steuererklärung 2006) festgestellt habe, dass die Pflichtige für ihre Tochter D (…) von ihrem damaligen Partner C in den Jahren 2001 bis 2005 Unterhaltszahlungen von Fr. 500.-- erhalten und diese jedoch in den Steuererklärungen der Jahre 2001 bis 2005 nicht deklariert worden seien.\n2.Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 nahm der Vertreter namens und im Auftrag der Pflichtigen Stellung gegen diese Verfügung und führte darin aus, seine Mandantin habe die Alimente für ihre Tochter D nicht bewusst nicht in den Steuererklärungen 2001 - 2005 angegeben. Die Steuererklärungen seien jeweils vom Ehemann ausgefüllt worden und seine Mandantin habe diese in gutem Glauben, dass diese wahrheitsgetreu ausgefüllt worden seien unterzeichnet, weshalb ein Verschulden ihrerseits damit nicht vorliege.\n3.Mit Verfügung vom 27. September 2007 - adressiert an die Pflichtige - erhob die Steuerverwaltung für die direkten Bundessteuer 2001 bis 2005 Nach- und Strafsteuern in Höhe von total Fr. 1'066.20 und führte dazu aus, mit der Unterzeichnung der von ihrem Ehemann ausgefüllten Steuerklärung habe die Steuerpflichtige die Verantwortung für die Richtigkeit der darin enthalten Angaben übernommen. Mit der Unterzeichnung der Steuerklärungen ohne jegliche Kontrolle habe die Steuerpflichtige jegliche Vorsicht missachtet und lasse nur den Schluss zu, sie habe eine unvollständige Veranlagung bewusst und willentlich in Kauf genommen, bzw. es sei ihr gleichgültig gewesen, wenn diese unvollständig ausfalle. Dies stelle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Eventualvorsatz dar, weshalb der Tatbestand des Art. 175 Abs. 1 DBG eventualvorsätzlich erfüllt sei.\nIm vorliegenden Falle kam die Steuerverwaltung deshalb zum Schluss, dass das Verschulden der Steuerpflichtigen nicht leicht wiege. Strafverschärfend hätten sich i. c. der Taterfolg sowie die Dauer der Hinterziehung ausgewirkt. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (schlechte finanzielle Verhältnisse) sei die Busse auf 100 % der Nachsteuer festgelegt worden.\n4.Gegen diese Verfügungen erhob der Vertreter der Pflichtigen mit Schreiben vom 5. November 2007 Einsprache mit den Begehren, es sei auf die Erhebung einer Strafsteuer bei seiner Mandantin zu verzichten, gegebenenfalls auf das Minimum zu ermässigen. Das Verschulden liege vielmehr beim Ehemann, weshalb zumindest der Strafsteuerbetrag bei ihm zu erheben sei. Zur Begründung verwies der Vertreter auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 30. Juli 2007.\n5.Mit Einsprache-Entscheid vom 10. Dezember 2007 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie nach erneuter Prüfung der Sachlage das Versäumnis der Beschwerdeführerin als fahrlässig qualifizierte und die Busse auf 33,3 % reduzierte.\n6.Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob der Vertreter der Pflichtigen Beschwerde mit dem Begehren, 1. sei der Entscheid vom 10. Dezember 2007 aufzuheben und die Sache an die Steuerverwaltung zur Eröffnung eines Nach- und Strafsteuerverfahrens gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, 2. sei die gegen die Beschwerdeführerin erhobene Steuerbusse aufzuheben und 3. unter o/e Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Vertreter zu gewähren sei.\nZur Begründung verwies er grundsätzlich auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 30. Juli 2007 sowie in der Einsprachebegründung vom 5. November 2007. Zusätzlich machte der Vertreter geltend, mit dem nunmehr angefochtenen Entscheid sei die Einsprache insoweit gutgeheissen worden, als die Steuerbussen von 100 % auf 33,3 % ermässigt worden sei. Zur Frage der Verantwortlichkeit des Ehemannes äussere sich der Entscheid jedoch nicht."}