Die Gesuchstellerin verfügt demzufolge gemäss vorangehender Aufstellung über keinen freien Betrag. Es fehlen ihr die nötigen Mittel, um ein Verfahren durchzuführen und ihr Begehren erscheint nicht offensichtlich als aussichtslos. Dementsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und kostenlosen Beizugs eines Anwalts gutzuheissen. 5. (…) Entscheid Nr. 028/2008 vom 14. März 2008