a) Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie nach § 130 StG i.V.m. § 22 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO) auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit. Für den Nachweis der Mittellosigkeit gilt § 71 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Zivilprozessordnung vom 21. September 1961 (ZPO). Gemäss § 71 Abs. 1 ZPO können Parteien, die infolge Bedürftigkeit ausserstande sind, die Prozesskosten aufzubringen, um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen.